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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 18/19 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Tarifbesteuerung, Antragsfrist, Einkünftequalifikation, Darlehenszinsen, Gutschrift, Zufluss |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend auszulegen, dass das Wahlrecht auf die Tarifbesteuerung - hier für in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehenden Werbungskosten - dann noch nachträglich ausgeübt werden kann, wenn die Werbungskosten zunächst fälschlicherweise einer anderen Einkunftsart zugeordnet worden sind? - 2. Sind die in den Büchern eines Darlehensschuldners gutgeschriebenen Darlehenszinsen dem Darlehensgläubiger zugeflossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3677/16 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 18/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 21 34 |