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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 248/01
§§: EStG § 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, GG Art. 12, GG Art. 14, EG-Vertrag Art. 141
Schlagwörter Einkommensteuer, Hausfrau, Gleichheit, Verfassung, EG
Rechtsfrage: Verstößt die Tatsache, dass das EStG die Tätigkeit einer Hausfrau nicht als Einkunftsquelle anerkennt gegen höherrangiges Recht (hier: keine Anerkennung einer Abschreibung als Werbungskosten für eine Einbauküche)?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.08.2001
Vorinstanz/AZ: 14 K 582/00 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1598
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 83 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.08.2002
Erledigungs-Az: VI B 248/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet