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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 58/01
§§: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung, Betreuung
Rechtsfrage: Kein Kindergeldanspruch für zwei in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute Kinder (5 und 9 Jahre), für deren Versorgung Pflegegeld in Höhe von monatlich ca. 740 DM und Erziehungsgeld von rund 1.200 DM je Kind vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird und er für die Vollzeitpflege entlohnt wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag (20 v.H. der Gesamtunterhaltskosten). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.03.2001
Vorinstanz/AZ: 11 K 1808/00 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.02.2003
Erledigungs-Az: VIII R 65/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 65/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 41 64