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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 14/19 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 |
Schlagwörter | Abschreibung, Vermietung und Verpachtung, Erhaltungsaufwand |
Rechtsfrage: | Zur Frage einer (fehlerhaften) Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als AfA andererseits - Im konkreten Fall wurden im Jahr 2008 angeschaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst: Als sofort abzugsfähige Werbungskosten (2009) sowie im Wege der AfA mit einem 10jährigen Abschreibungszeitraum (beginnend ab 2008). Der Fehler wurde durch die Betriebsprüfung bemerkt, eine Änderung der Feststellung 2009 - hin zur Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands - unterblieb aber in der Folge; zwischenzeitlich ist für 2009 die Feststellungsverjährung eingetreten. Die Klägerin beansprucht nun trotz des nicht geänderten Sofortabzugs im Streitjahr 2012 die Berücksichtigung der AfA. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2466/18 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2020 |
Erledigungs-Az: | IX R 14/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 09 51 |