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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 10/04
§§: AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 171 Abs. 3 a, AO 1977 § 171 Abs. 10, BewG § 138 Abs. 5
Schlagwörter Grundlagenbescheid, Bedarfsbewertung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: Konnte der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts (Grundlagenbescheid) trotz Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist wegen Ablaufhemmung noch ergehen, weil die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer noch nicht abgelaufen war, denn über den Rechtsbehelf gegen den Erbschaftsteuerbescheid war noch nicht unanfechtbar entschieden worden? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.01.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 7126/02 BG
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 37 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.10.2005
Erledigungs-Az: II R 10/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet