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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 87/97 |
§§: | BewG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren, Stammaktie, Stimmrecht, Vorzugsaktie, Stimmrechtsbeschränkung |
Rechtsfrage: | Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien mit Stimmrecht aus dem Börsenkurs stimmrechtsloser Vorzugsaktien, die dafür mit einer Mehrdividende von zwei Prozentpunkten ausgestattet sind, durch einen Zuschlag auf die Vorzugsaktien, den die Finanzverwaltung aus dem Verhältnis der Kurswerte aller börsengängigen Aktien ermittelt hatte. Ist der Zuschlag auch dann noch zutreffend, wenn dies im vorliegendem Fall zu einem höheren Wert der Stammaktie als dem Kurswert der Vorzugsaktie führt? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4/95 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1996 S. 1199 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.04.1999 |
Erledigungs-Az: | II R 87/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 18 41 |