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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 16/00
§§: EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Härteregelung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG im Hinblick auf eine fehlende Härteregelung bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes, wenn bei Überschreitung des Grenzbetrags von 12.000 um 767 DM das gesamte Kindergeld und nicht der den Grenzbetrag übersteigende Betrag zurückgefordert wird. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.02.1999
Vorinstanz/AZ: V 111/98 Ki
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 713
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2001
Erledigungs-Az: VI R 16/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet