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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 20/06
§§: EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Betriebsaufgabe, Zeitpunkt, Ausstattung, Wesentliche Betriebsgrundlage
Rechtsfrage: Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe: Hat der Kläger seinen gewerblichen Betrieb, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, bereits im Streitjahr mit der Verpachtung der Werkstatt und der Veräußerung der Betriebsausstattung oder erst durch eine entsprechende Aufgabeerklärung im Folgejahr endgültig aufgegeben? Stellt das Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.09.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 231/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2009
Erledigungs-Az: X R 20/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 34 28