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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 22/13 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Maklerkosten, Geldbeschaffungskosten, Verwendung, Veräußerungserlös, Tilgung, Darlehen |
Rechtsfrage: | Anteilige Maklerkosten aus einer Objektveräußerung als sofort abzugsfähige Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung (Darlehenstilgung) von zwei verbliebenen Objekten, da die Verwendung des Veräußerungserlöses von vornherein der Absicht entsprach, die Darlehenstilgung vorzunehmen, und dies auch im Kaufvertrag in endgültiger Weise festgelegt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3103/10 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 20 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.02.2014 |
Erledigungs-Az: | IX R 22/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 18 94 |