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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 25/97
§§: EStG § 10 e Abs. 1 Satz 6, BGB § 242, AO 1977 § 89
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Miteigentum, Treu und Glauben, Hinweispflicht, Getrennte Veranlagung
Rechtsfrage: Steht dem Kläger nur ein seinem Miteigentumsanteil (50 v.H.) entsprechender Abzugsbetrag nach § 10 e EStG zu oder ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch der Anteil seiner früheren Ehefrau zuzurechnen, weil das FA ihn nicht von der beantragten und für die Ehefrau durchgeführten getrennten Veranlagung in Kenntnis setzte und dem Kläger dadurch insofern ein Nachteil entstand, als er in einem zivilgerichtlichen Vergleich über die Aufteilung der Steuerschulden nicht entsprechend reagieren konnte? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 07.11.1996
Vorinstanz/AZ: VI 17/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2000
Erledigungs-Az: X R 25/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 67 37