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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 39/18 (BFH) |
§§: | EStG § 6 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 1, EStG § 6 b Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Rücklage für Ersatzbeschaffung, Auflösung, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Zeitpunkt |
Rechtsfrage: | Kann eine beim Rechtsvorgänger gebildete § 6 b-Rücklage im Rahmen der Verschmelzung unter Buchwertfortführung auf den Gesamtrechtsnachfolger durch diesen übernommen und dort auf ein vom Gesamtrechtsnachfolger angeschafftes Reinvestitionsobjekt übertragen werden, wenn Umwandlungsstichtag und Auflösungszeitpunkt bei Nichtübertragung der Rücklage identisch sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2082/15 K, G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 01 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2020 |
Erledigungs-Az: | XI R 39/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 11 06 |