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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 14/05
§§: AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, AO 1977 § 367 Abs. 2
Schlagwörter Änderungsbefugnis, Schlichte Änderung, Antrag, Steuererhöhung
Rechtsfrage: Keine erneute Änderungsbefugnis des FA nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977, wenn nach einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheides zu seinen Ungunsten (Nachmeldung einer bisher nicht erfassten Tantieme und Zuordnung weiterer Tantiemezahlungen zu den richtigen Besteuerungszeiträumen) das FA einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt, im Bescheid aber zum Ausdruck bringt, dass es "dem Antrag in vollem Umfang entsprochen hat und den Rechtsbehelf/Antrag als erledigt ansieht"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.01.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 694/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2006
Erledigungs-Az: VI R 14/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 04 48