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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 165/01 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Arbeitnehmerbeitrag, Versorgungsausgaben, Zufluss, Entgeltumwandlung, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Mindert der von den Arbeitnehmern der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund der tarifvertraglichen Regelung nach dem Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG) zur Finanzierung der Altersversorgung einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag den steuerpflichtigen Bruttolohn, weil der Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zuflusses wirtschaftlich nicht über den Beitrag verfügt hat und es sich nicht um eine Zahlung an "Dritte" handelt, die der Arbeitgeber als Zukunftssicherung für seinen Arbeitnehmer "weiterleitet", sondern als Versorgungsrückstellung im Vermögen des Arbeitgebers verbleibt? Liegt wegen der nachgelagerten Besteuerung der Versorgungsbezüge insoweit eine Doppelbesteuerung vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | VI 108/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 343 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 165/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 37 93 |