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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 105/04 |
§§: | AO 1977 § 52 Abs. 1, AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 4 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Religion, Verein |
Rechtsfrage: | Gemeinnützigkeit eines Religionsvereins: Verneinung der Gemeinnützigkeit, wenn der Satzungszweck nicht mit Art. 3 GG (Rassenbenachteiligungs- und -bevorzugungsverbot) vereinbar ist, weil der Verein die Förderung bestimmter Personenkreise auf der Grundlage einer rassisch orientierten Identitätslehre bezweckt? Kommt es bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit darauf an, ob die zuvor genannten Satzungszwecke Ausdruck einer Religionsausübung sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | VII 16/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 05 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 105/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 08 |