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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 66/09 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 8, AO § 2, GG Art. 3, DBA-Türkei Art. 15, DBA-Türkei Art. 25
Schlagwörter Nachweis, Besteuerung, Menschenrechtskonvention, Gleichbehandlungsgrundsatz, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Stellt die Anwendung des § 50 d Abs. 8 EStG auf in der Türkei erzielte Einkünfte einen Verstoß gegen das Völkerrecht oder den Gleichheitssatz dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 30.06.2009
Vorinstanz/AZ: 6 K 1415/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 24 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.06.2016
Erledigungs-Az: I R 66/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 10.1.2012 - I R 66/09. - Das Verfahren I R 66/09 ist ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss vom 10.1.2012. - Ergänzung des Vorlagebeschlusses durch BFH-Beschluss vom 10.6.2015 I R 66/09 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 34