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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 43/05
§§: EStG § 23 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3 Satz 1, EStG § 2 Abs. 3, EStG § 23 Abs. 3 Satz 8, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Devisenoptionsgeschäfte, Einkünfteumqualifizierung, Mindestbesteuerung, Einkunftsart, Verlust
Rechtsfrage: Umqualifizierung von Verlusten aus Devisenoptionsgeschäften in Einkünfte gem. § 21 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG: 1. Subsidiarität der § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 2 EStG gegenüber § 21 EStG - Stellen die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, weil die bei der mit den Devisenoptionsgeschäften betrauten Bank vorhandenen aus Mieteinnahmen stammenden Geldmittel zur Reinvestition im Vermietungsbereich bestimmt waren? 2. Verstößt die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der für das Kj. 2001 gültigen Fassung sowie die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG gegen das objektive Nettoprinzip? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.09.2005
Vorinstanz/AZ: 16 K 1483/03 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.09.2007
Erledigungs-Az: IX R 43/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 04 62