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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 7/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in die versäumte (Antrags-)Veranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, weil die Klägerin von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat (1. Dienstverhältnis und nach § 40 a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn) und somit die Voraussetzungen gemäß § 46 Ab. 2 Nr. 2 EStG für eine Pflichtveranlagung gegeben sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 6866/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 35 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 7/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 35 |