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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 16/03 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 62, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Sozialversicherung, Arbeitslohn, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Haftung, Zukunftssicherung |
Rechtsfrage: | Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für eine Arbeitnehmerin, die zugleich als Gesellschafterin mit 50 v.H. am Stammkapital der Arbeitgeber-GmbH beteiligt ist, als steuerpflichtiger Arbeitslohn (s.a. BFH-Urteil VI R 178/97, BStBl II 2003 S. 34 = SIS 03 02 16)? Kann die sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft i.S. des § 3 Nr. 62 EStG nur solchen Angestellten versagt werden, die neben einer Gesellschafterstellung mit maßgebendem Stimmrechtseinfluss auch eine Organstellung als Geschäftsführer innehaben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 166/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 16/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 82 |