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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-79/10 (EuGH) |
§§: | MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3, MinöStV § 50 Abs. 1, Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 Buchst. j, Art. 11 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Mineralölsteuer, Flugbenzin, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der RL 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung bedeutet, dass eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, oder ist die Steuerbefreiung auf alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe zu erstrecken, sofern der Einsatz des Flugzeugs erwerbsbezogenen Zwecken dient? - 2. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der RL 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass sich die Bestimmung auch auf Kraftstoffe bezieht, die ein Flugzeug für den Flug zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück benötigt, oder gilt die Begünstigungsmöglichkeit nur für Unternehmen, deren eigentlicher Geschäftszweck die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartung von Luftfahrzeugen ist? - 3. Ist Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass beim Einsatz eines sowohl privat als auch gewerblich genutzten Flugzeugs für Wartungs- oder Schulungsflüge nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der RL 2003/96/EG eine auf die gewerbliche Verwendung bezogene anteilmäßige Steuerbefreiung für den bei diesen Flügen eingesetzten Kraftstoff zu gewähren ist? - 4. Falls die Frage zu Nr. 3 verneint wird: Kann aus der Unanwendbarkeit des Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/96/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der RL 2003/96/EG geschlossen werden, dass bei gemischter Verwendung eines Flugzeugs zu privaten und gewerblichen Zwecken für Wartungs- und Schulungsflüge keine Steuerbefreiung zu gewähren ist? - 5. Falls die Frage zu Nr. 3 bejaht wird oder falls sich aus einer anderen Bestimmung der RL 2003/96/EG eine entsprechende Rechtsfolge ergibt: Welche Kriterien und welcher Bezugszeitraum sind der Bestimmung des jeweiligen verwendeten Anteils i.S. des Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/96/EG bei Wartungs- und Schulungsflügen zugrunde zu legen? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 01.12.2009 |
Vorinstanz/AZ: | VII R 9, 10/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 02 68 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.12.2011 |
Erledigungs-Az: | Rs C-79/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 39 90 |