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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 8/12 (BVerfG)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GG Art. 14 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 b
Schlagwörter Hinzurechnung, Verfassungswidrigkeit, Gewerbesteuer, Mietzins, Pachtzins, Betriebsausgabe, Leistungsfähigkeitsprinzip
Rechtsfrage: Die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG hält das Gericht für verfassungswidrig. Die Regelungen verstoßen gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und sind nicht hinreichend gerechtfertigt. - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 29.02.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 138/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 75
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 15.02.2016
Erledigungs-Az: 1 BvL 8/12
Erledigungs-Vermerk: Die Vorlage war unzulässig.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 12 06