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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-493/14 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 108, VO (EG) Nr. 800/2008 Art. 25, VO (EG) Nr. 800/2008 Art. 17, EG Art. 87, EG Art. 88 |
Schlagwörter | EG, EU, Umweltschutzbeihilfe, Energiesteuervergütung, Österreich, Freistellung |
Rechtsfrage: | 1. Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung das besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 in Anspruch nimmt, um damit von der Anmeldeverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt zu werden, aber verschiedene Verpflichtungen des Kapitel I AGVO nicht einhält und überdies auch keinen Hinweis auf die AGVO aufweist? - 2. Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung auf das für Umweltschutzbeihilfen geltende besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 gestützt wird, aber in Kapitel II geregelte Voraussetzungen - nämlich die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen bzw. Energiesparmaßnahmen nach Art. 17 Z 1 AGVO - nicht vorliegen? - 3. Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die keine zeitliche Einschränkung und auch keinen Hinweis auf den in der Freistellungsanzeige angeführten Zeitraum enthält, sodass die in Art. 25 Abs. 3 AGVO geforderte Begrenzung der Energiesteuervergütung auf 10 Jahre nur der Freistellungsanzeige zu entnehmen ist? |
Vorinstanz: | BundesFG - Außenstelle Linz (Österreich) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2015 Nr. C 46 S. 21 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-493/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 19 39 |