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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-260/96 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 10
Schlagwörter Abgabe, Rückzahlung, Frist, Erstattung
Rechtsfrage: Sind bei einer bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage auf Rückzahlung von Abgaben, die aufgrund von Gesetzesvorschriften gezahlt wurden, die mit Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG, wie er vom Gerichtshof der EG mit Urteil vom 20.4.1993 C 71/91 und C-178/91 ausgelegt worden ist, unvereinbar sind, die sich aus dieser Richtlinie und ihrer Auslegung ergebenden Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung die vom Gerichtshof der EG im Urteil vom 25.7.1991 C-208/91 bekräftigt worden sind, mit einer nationalrechtlichen Vorschrift vereinbar, die, indem sie diese Rückzahlungsklage von der allgemeinen Regelung der Klagen auf Rückforderung einer Nichtschuld ausnimmt und sie der für die Rückzahlung irrtümlich gezahlter Abgaben vorgesehenen Sonderregelung unterstellt, für die Erhebung der Klage eine Frist vorschreibt, die zum Zeitpunkt der Zahlung anstatt zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist?
Vorinstanz: Corte d'Appello Venedig - Erste Zivilkammer
Vorinstanz/Datum: 18.04.1996
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.1998
Erledigungs-Az: Rs C-260/96