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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 34/17 (BFH) |
| §§: | UStG 2005 § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, RL 2006/112/EG Art. 295 Abs. 1 Nr. 5, RL 2006/112/EG Art. 296 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Anh. B |
| Schlagwörter | Durchschnittsbesteuerung, Land- und Forstwirtschaft, Dienstleistung |
| Rechtsfrage: | 1. Unterliegen die Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung und für Mulcharbeiten, die zur Erhaltungs- und Entwicklungspflege zum Zwecke des Naturschutzes und zur Erhaltung von Kulturgütern dienen, der Durchschnittssatzbesteuerung? - 2. Hat die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG zur Folge, dass er seinem Wortlaut nach zwar auf "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" Anwendung findet, damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. seit dem 1.1.2007 Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet (BFH-Urteil vom 13.11.2013 XI R 2/11, BFH/NV 2014 S. 467)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 28.06.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 203/16 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1485 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 17 64 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.09.2018 |
| Erledigungs-Az: | V R 34/17 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 18 65 |