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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 107/01 |
§§: | EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 70 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Rückforderung, Aufhebung, Haushaltszugehörigkeit, Änderung |
Rechtsfrage: | Zur Frage, ob der Kläger oder dessen von ihm getrennt lebende Ehefrau vorrangig kindergeldberechtigt ist, wenn beide im streitgegenständlichen Zeitraum im selben Haus zusammen mit den Kindern gelebt haben. - Ist die Familienkasse gezwungen, bei nachträglichem Wegfall bzw. späterer Kenntnis vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen auf Kindergeld, mit einem einzigen Bescheid zugleich hinsichtlich der Aufhebung für die Vergangenheit und Zukunft zu entscheiden? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 05.07.1999 |
Vorinstanz/AZ: | II 511/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.03.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 107/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 93 79 |