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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-11/07 (EuGH)
§§: EG Art. 12, EG Art. 17, EG Art. 18, EG Art. 56, EG Art. 58
Schlagwörter EG, EU, Belegenheitsstaat, Wohnstaat, unbewegliche Sache, Grundstück, Erbe, Last
Rechtsfrage: Stehen Art. 12 i.V.m. den Art. 17 und 18 EG-Vertrag und Art. 56 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach im Fall des erbrechtlichen Erwerbs einer unbeweglichen Sache, die in einem Mitgliedstaat (Belegenheitsstaat) belegen ist, dieser eine Steuer auf den Wert dieser unbeweglichen Sache erhebt, wobei er einen Abzug in Höhe des Werts der auf dieser Sache ruhenden Lasten (wie z. B. durch eine hypothekarische Vollmacht bezüglich der unbeweglichen Sache gesicherte Verbindlichkeit) zwar für den Fall zulässt, dass der Erblasser bei seinem Tod im Belegenheitsstaat wohnte, nicht aber für den Fall, dass der Erblasser bei seinem Tod in einem anderen Mitgliedstaat (dem Wohnstaat) wohnte?
Vorinstanz: Hof van Beroep te Gent
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 56 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.09.2008
Erledigungs-Az: Rs C-11/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 38 52