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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 33/12 (BFH)
§§: AO § 356, AO § 357 Abs. 1, AO § 87 a
Schlagwörter Einspruch, Rechtsbehelfsbelehrung, Elektronische Übermittlung, Schriftform
Rechtsfrage: Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids einer Finanzbehörde, die insbesondere durch Angabe ihrer E-Mailadresse in der Fußzeile des Verwaltungsakts und im sonstigen Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat, unvollständig, wenn nicht auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen wird, so dass dann die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gilt? Ist die Einspruchseinlegung per E-Mail eine Unterform der Schriftform i.S. des § 357 Abs. 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.05.2012
Vorinstanz/AZ: 13 K 2265/11 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 00 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.2014
Erledigungs-Az: VIII R 33/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 25 10