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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 92/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 S. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildungsplatz, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG, wenn das Kind im Februar das Jurastudium abgebrochen, sich unmittelbar um eine andere Berufsausbildung bemüht hat und bis zu deren Antritt im Oktober einer Erwerbstätigkeit nachging. Sind die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit in die Berechnung des (Jahres-) Grenzbetrages einzubeziehen oder besteht die "Gestaltungsmöglichkeit", nur Kindergeld für die Ausbildungsmonate unter Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nur dieser Monate zu gewähren? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 12.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 61/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 81/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 81/01 - Revision zurückgenommen |