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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 122/97 |
§§: | KStG § 47 Abs. 1, KStG § 30 |
Schlagwörter | Verwendbares Eigenkapital, Rücklage, Kapital, Eigenkapitalgliederung, Stille Beteiligung, Bindung, Feststellungsbescheid |
Rechtsfrage: | In welchem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals sind offene Rücklagen, die auf der Umwandlung stiller Beteiligungen in die Kapitalrücklage beruhen, zu erfassen, wenn sie in den Vorjahren zwar in der Steuerbilanz ausgewiesen, in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden gemäß § 47 Abs. 1 KStG (vEK-Bescheide) nicht berücksichtigt wurden? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 4515/95 F |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.10.1998 |
Erledigungs-Az: | I R 122/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 04 37 |