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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 31/03 |
| §§: | EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStDV § 8 b Satz 2 Nr. 1, EStG § 16, EStG § 34 |
| Schlagwörter | Ansparrücklage, Auflösung, Veräußerungsgewinn, laufender Gewinn |
| Rechtsfrage: | Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7 g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu beurteilen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 24.06.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 50 48 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.12.2006 |
| Erledigungs-Az: | X R 31/03 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 07 83 |