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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 3/08 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, LStDV § 2 Abs. 1
Schlagwörter Gruppenunfallversicherung, Versicherungsleistung, Arbeitslohn, Invalidität, Schadensersatz, Zufluss
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen der vom Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung in Invaliditätsfällen um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittene Gesundheitsschäden oder sind die ausgekehrten Leistungen im Rahmen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung wegen des objektiven Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit und damit als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 18.12.2007
Vorinstanz/AZ: 2 K 2214/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 376
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 09 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2008
Erledigungs-Az: VI R 3/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 15 50