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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 35/16 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 2 a, AO § 39 |
Schlagwörter | Veräußerungserlös, Veräußerung, Gewinnausschüttung, Dividende, Zurechnung |
Rechtsfrage: | Gehört zum Veräußerungserlös nach § 17 EStG auch eine im Folgejahr empfangene Gewinnausschüttung (Dividende), die auf eine im notariellen Veräußerungsvertrag von 2007 enthaltene Vereinbarung zurückzuführen ist, dass die Hälfte der bis einschließlich 31.12.2007 erzielten Gewinne (= in 2007 erwirtschaftete Gewinne und Gewinnvorträge) dem Veräußerer zustehen, soweit sie nicht bereits ausgeschüttet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3263/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1949 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 24 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.03.2018 |
Erledigungs-Az: | IX R 35/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 10 57 |