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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 25/18 (BFH) |
§§: | UmwStG § 21, UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 22 Abs. 2 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 163 |
Schlagwörter | Anteilstausch, Einbringung, Formwechsel, Veräußerungsgewinn, Rückwirkendes Ereignis, Billigkeitsmaßnahme |
Rechtsfrage: | Hat aufgrund des Formwechsels der übernehmenden Gesellschaft, der nach einem qualifizierten Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG 2006 durchgeführt wurde, beim Einbringenden eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II zu erfolgen? Ist gemäß § 163 AO im Billigkeitswege auf die steuererhöhende Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II zu verzichten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 406/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 05 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.11.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 25/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 91 |