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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 34/18 (BFH)
§§: EStG § 10 a Abs. 1, EStG § 82, EStG § 79, EStG § 86, EStG § 52 Abs. 24 c
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Grenzgänger, Treu und Glauben
Rechtsfrage: Hat der in Österreich arbeitenden Grenzpendler für einen vor dem 1.1.2010 mit der Anbieterin 1 geschlossenen Vertrag aufgrund der Vertrauensschutzregelung Anspruch auf Altersvorsorgezulage 2012, obwohl er trotz unmittelbarer Zulageberechtigung nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, weil dieser ursprünglich mit der Anbieterin 1 abgeschlossene Vertrag in einem nach der Gesetzesänderung mit der Anbieterin 2 abgeschlossenen und bedienten Vertrag lediglich fortgesetzt wurde? - Kommt eine Zulagegewährung aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung des Grenzpendlers im Hinblick auf eine unmittelbare Zulageberechtigung seiner Ehefrau in Betracht, obwohl der Grenzpendler aufgrund des mit der Anbieterin 1 geschlossenen Vertrags die unmittelbare Zulageberechtigung selbst erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 05.11.2018
Vorinstanz/AZ: 10 K 10107/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.12.2019
Erledigungs-Az: X R 33, 34/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 13