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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 25/11 (BFH)
§§: UStG 2005 § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, UStG 2005 § 25, Richtlinie 2006/112/EG Art. 306
Schlagwörter Ort der sonstigen Leistung, Steuerbare Leistung, Reisebüro, Verpflegung, Leistungsgegenstand, Reiseleistung
Rechtsfrage: 1. Sind Verpflegungsleistungen, die ein Touristikunternehmen als Teil von Leistungspaketen im Zusammenhang mit Hotelleistungen an Busunternehmen verkauft, steuerbar? - 2. Darf die Sonderregelung für Reisebüros des Art. 306 ff. der RL 2006/112/EG auch dann angewandt werden, wenn die Reiseleistung an eine andere Person als den Reisenden verkauft wird? (Siehe EuGH-Vorlagen Rs. C-189/11, C-193/11, C-220/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und C-309/11) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 26.05.2011
Vorinstanz/AZ: 2 K 416/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 02 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.03.2014
Erledigungs-Az: V R 25/11
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 25/11 ist durch Beschluss vom 19.7.2012 bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-189/11, C-193/11, C-220/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und C-309/11 ausgesetzt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 15 61