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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 21/07 (BFH) | 
| §§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a | 
| Schlagwörter | Zinsen, Lebensversicherung, Steuerpflicht, Darlehen | 
| Rechtsfrage: | Ist § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist und wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.04.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 16 K 2686/04 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 22 44 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 09.02.2010 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 21/07 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 19 26 | 
