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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 15/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 2 Satz 1, EStG § 70 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Altersgrenze, Änderung der Verhältnisse, Aufhebung |
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei dem Erreichen einer der in § 32 Abs. 4 EStG genannten Altersgrenzen um eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG oder ist ein Kindergeldbescheid, der keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält und bei dem verwaltungsintern im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Höchstalters von 27 auf 25 Jahre unzutreffend eine Befristung der Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verfügt wurde, gemäß § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgenden Monat zu korrigieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
| Vorinstanz/Datum: | 06.03.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1484/10 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1479 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 17 63 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.12.2014 |
| Erledigungs-Az: | XI R 15/12 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 03 04 |