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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 94/10 (BFH) |
§§: | LStR R 72 Abs. 4 Satz 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, AO § 162, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Betriebsveranstaltung, Jubiläum, Freigrenze, Arbeitslohn, Anpassung, Schätzung, Reisekosten, Untersuchungsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Ist die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 EUR bei einer Feier anlässlich eines 125-jährigen Firmenjubiläums anwendbar (atypischer Einzelfall) bzw. an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen? - Ist auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen? - Zählen Reisekosten zu dem äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 1298/09 L |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 22 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 94/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 27 40 |