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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 45/06 |
§§: | EStG § 31 Satz 5, EStG § 31 Satz 4, BGB § 1612 b Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausgleichsanspruch, Kinderfreibetrag, Günstigerprüfung, Unterhalt |
Rechtsfrage: | Genügt ein potentiell möglicher (abstrakter) Ausgleichsanspruch nach § 1612 b Abs. 1 BGB für die Anwendung des § 31 Satz 5 letzter Halbsatz? Steht demzufolge dem Kläger, der das Kindergeld nicht erhält, ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 31 Satz 5 EStG gegenüber der Mutter des Kindes auch dann zu, wenn dieser wegen der Höhe der Einkünfte des Kindes diesem gegenüber nicht barunterhaltsverpflichtet ist? Ist daher bei der Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG das hälftige Kindergeld dem Kinderfreibetrag gegenüber zu stellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 25.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3165/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 10 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 45/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 08 90 |