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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 128/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Einkommen |
Rechtsfrage: | Ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages die im Gesetz genannte Regelung "Einkünfte und Bezüge" verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern zusätzlich zu den Werbungskosten weitere ausbildungsbedingte Mehraufwendungen (Flug- und Verpflegungskosten wegen eines Zwischenstudiums im Ausland, Kosten der Magisterarbeit u.a.) abzuziehen sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2584/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 56 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 128/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 03 88 |