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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 29/11 (BFH) |
§§: | AO § 226, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 129, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Aufrechnungslage, Insolvenz, Uneinbringlichkeit, Berichtigung, Anfechtung |
Rechtsfrage: | Berichtigt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit von Forderungen, ist das Finanzamt dann grundsätzlich berechtigt, gegen das so entstehende Guthaben mit Umsatzsteuerschulden der Insolvenzschuldnerin aufzurechnen, die aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die die Insolvenzschuldnerin bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat? Ist die bloße Leistungserbringung geeignet, eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO darzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 10.05.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5350/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1593 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 25 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2012 |
Erledigungs-Az: | VII R 29/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 28 19 |