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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 65/09 (BFH) |
| §§: | AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 82, ZPO § 373 |
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung, Mitwirkungspflicht, Änderung, Neue Tatsache, Beweisantrag, Zeuge |
| Rechtsfrage: | 1. Darf zu Lasten des Steuerpflichtigen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist festzustellen sind? - 2. Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erneut vor, wenn die Steuerfestsetzung bereits aufgrund eines -wenig konkreten-- Zwischenberichts der Steuerfahndung nach dieser Vorschrift erhöht worden ist und nach Ergehen des Abschlussberichts nochmals erhöht wird? - 3. Darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, weil ein Zeuge nur mit seinem Namen und der Angabe seines Arbeitgebers bezeichnet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 22.01.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 398/08 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 900 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 11 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.10.2011 |
| Erledigungs-Az: | X R 65/09 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 04 23 |