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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 51/05
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 42 d, LStDV § 1 Abs. 1
Schlagwörter Allgemeiner Studentenausschuss, Geschäftsführung, Arbeitnehmer, Lohnsteuer, Haftung
Rechtsfrage: Sind die im Allgemeinen Studentenausschuss (ASTA) als Organ der Studentenschaft tätigen Personen (Vorsitzender, Stellvertreter, Referenten) wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Studentenparlament als Arbeitnehmer anzusehen oder handelt es sich bei den von ihnen empfangenen Zahlungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen, weil die Vergütungen nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses geleistet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.03.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 2686/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.07.2008
Erledigungs-Az: VI R 51/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 35 55