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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 130/01 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Vereinbarung, schriftlich, mündlich, Holding, Form |
Rechtsfrage: | Ist bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter eine Vereinbarung über Leistungen an eine englische Holdinggesellschaft als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzunehmen, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt oder reichen zum Ausschluss von verdeckten Gewinnausschüttungen mündliche Vereinbarungen aus? |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 12.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1704/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 66 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.08.2002 |
Erledigungs-Az: | I B 130/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |