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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-90/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3
Schlagwörter EG, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Dienstleistung, Steuerschuldner, Rechnung, Leistung
Rechtsfrage: 1. Muss der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen? - 2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet werden? - 3. Welche Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht hat?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.11.2001
Vorinstanz/AZ: V R 61/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 06 48
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.04.2004
Erledigungs-Az: Rs C-90/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 21 50