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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 4/02
§§: EStG § 3 Nr. 50, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 12 Nr. 1, SGB 8 § 34
Schlagwörter Auslagenersatz, Steuerfreiheit, Haushaltsaufnahme, Pauschale, Kind
Rechtsfrage: Handelt es sich bei von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe gezahlten Beträgen zum (pauschalen) Ausgleich der Sachkosten (Miete, Lebensmittel, Kleidung etc.) für die Aufnahme verhaltensauffälliger oder in schwierigen Verhältnissen lebender Kinder in einen Privathaushalt (hier: Aufnahme in den Haushalt der beim dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Erzieherin angestellten Klägerin) um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG oder liegen Einnahmen aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit vor? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.11.2001
Vorinstanz/AZ: V 101/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.10.2003
Erledigungs-Az: IV R 4/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 52 05