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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 18/99
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Mietwohngrundstück, Öffentliche Wohnungsbaumittel
Rechtsfrage: Einkünfteerzielungsabsicht bei latenter Verkaufsbereitschaft des Bauherren - Kann bei Errichtung eines Mietshauses unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (hier: nach Modell D des WoBau-Förderungsprogramms 1982 des Landes Nordrhein-Westfalen) trotz des vom Wohnungsamt als Voraussetzung für die Mittelzuweisung geforderten Angebots von Kauf- bzw. auf 5 Jahre befristeten Anwartschaftsverträgen an die Mieter die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht werden, weil sich bei Zugrundelegung der Normal-AfA gem. § 7 Abs. 4 anstatt der angesetzten degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im besagten 5-Jahres-Zeitraum ein Überschuß ergibt oder ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, weil sich die Bauherren gegenüber dem Wohnungsamt zur uneingeschränkten Verkaufsbereitschaft an die Mieter verpflichteten, und damit die Rspr. zum sog. Mietkaufmodell zum Tragen kommt, und bei der Ermittlung des Totalüberschusses entgegen der BFH-Rspr. in Anspruch genommene degressive AfA nicht aus den WK auszusondern sind (Folge: fehlender Totalüberschuß)? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.02.1999
Vorinstanz/AZ: 3 K 1188/95 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 70 43
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen