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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-254/15 P (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1 Abs. 1, VO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1 Abs. 3, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, China, Einfuhr, Fahrrad, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Kommission gegen das EuG-Urteil vom 19.3.2015 Rs T-413/13. Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das der Kommission am 23.3.2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19.3.2015, City Cycle Industries/Rat (Rs T-413/13), aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. - Das Gericht hat mit seinem Urteil Art. 1 Abs. 1 und 3 der DVO (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29.5.2013 zur Ausweitung des mit der DVO (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er City Cycle Industries betrifft.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-413/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 254 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P