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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 181/97 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1, BSHG § 2 Abs. 2 Satz 2, BSHG § 68 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Eigene Einkünfte, Begrenzung, Behinderung |
Rechtsfrage: | Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind Leistungen des Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge zur Versagung des Kindergeldes, obwohl sich nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die 12.000 DM-Grenze nicht auf behinderte Kinder i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG bezieht? Sind Pflegehilfeleistungen gem. § 68 Abs. 1 BSHG keine Bezüge des Kindes, weil die Pflegekosten rechtlich und tatsächlich der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Kindes entzogen sind? Zum Nachranggrundsatz des § 2 BSHG im Steuerrecht, wenn auf Kindergeld grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.09.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2187/97 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1997 S. 1475 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.01.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 181/97 |
Erledigungs-Vermerk: | BFH-Beschluß vom 13.3.1998, VI R 181/97 (Beitrittsaufforderung an BMF) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 07 31 |