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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 909/06 (BVerfG)
§§: EStG 2002 § 26, EStG 2002 § 26 b, EStG 2002 § 32 a Abs. 1, EStG 2002 § 32 a Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1
Schlagwörter Einkommensteuer, Eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft, Zusammenveranlagung, Splitting, Verfassung, Gleichheit, Familie, Tarif
Rechtsfrage: Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 26.01.2006
Vorinstanz/AZ: III R 51/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 86
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 07.05.2013
Erledigungs-Az: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 53