Rechtsfrage: |
1. Ist in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zustimmt, dass Leistungen von einer Einrichtung erbracht werden, die als eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung von gleicher Art wie eine Krankenanstalt oder ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung- und Diagnostik i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der RL 2006/112/EG betrachtet werden kann, der Begriff "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b so auszulegen, dass er die Gesamtheit der im Folgenden beschriebenen Leistungen oder aber eine oder mehrere (und wenn ja, welche) dieser Leistungen umfasst (die im unstreitigen Sachverhalt näher beschrieben werden): - a) die Lieferung der erforderlichen medizinischen Ausstattung an die Eltern eines ungeborenen Kindes, die es einer unabhängigen bei der Geburt anwesenden medizinischen Fachkraft erlaubt, kurz nach der Geburt Blut aus der Nabelschnur des Kindes zu entnehmen; - b) die Prüfung des dabei entnommenen Bluts in einer zu diesem Zweck errichteten Einrichtung, um sicherzustellen, dass keine Infektion mit einer Krankheit vorliegt, die durch das Blut oder durch ihm entnommene Stammzellen im Fall ihrer therapeutischen Verwendung übertragen werden könnte (wobei eine weitere ähnliche Prüfung nach sechs Monaten erfolgt); - c) die Aufbereitung des betreffenden Bluts durch entsprechend qualifizierte medizinische Fachkräfte und unter deren Aufsicht zwecks Entnahme einer Stammzellenprobe, die sich zur therapeutischen medizinischen Verwendung eignet; - d) die Lagerung des Bluts und der Stammzellen unter wissenschaftlich kontrollierten Bedingungen, die so ausgestaltet sind, dass das Blut und die Stammzellen in einwandfreiem Zustand erhalten und konserviert werden, und/oder - e) die Freigabe des Bluts auf Ersuchen der Eltern (bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat) zur Verwendung im Rahmen medizinischer Behandlungen? - 2. Hilfsweise, ist der Begriff der mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der 2006/112/EG "eng verbundenen" Umsätze so auszulegen, dass alle oder einige (und wenn ja, welche) der oben genannten Leistungen darunter fallen? - 3. Ist in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zustimmt, dass die genannten Leistungen von einem oder mehreren entsprechend qualifizierten medizinischen Fachkräften oder unter deren Aufsicht durchgeführt, der Begriff "Heilbehandlungen" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der 2006/112/EG so auszulegen, dass er die Gesamtheit der im Folgenden beschriebenen Leistungen oder aber eine oder mehrere (und wenn ja, welche) dieser Leistungen umfasst (die im unstreitigen Sachverhalt näher beschrieben werden): - f) die Lieferung der erforderlichen medizinischen Ausstattung an die Eltern eines ungeborenen Kindes, die es einer unabhängigen bei der Geburt anwesenden medizinischen Fachkraft erlaubt, kurz nach der Geburt Blut aus der Nabelschnur des Kindes zu entnehmen; - g) die Prüfung des dabei entnommenen Bluts in einer zu diesem Zweck errichteten Einrichtung, um sicherzustellen, dass keine Infektion mit einer Krankheit vorliegt, die durch das Blut oder durch ihm entnommene Stammzellen im Fall ihrer therapeutischen Verwendung übertragen werden könnte (wobei eine weitere ähnliche Prüfung nach sechs Monaten erfolgt); - h) die Aufbereitung des betreffenden Bluts durch entsprechend qualifizierte medizinische Fachkräfte und unter deren Aufsicht zwecks Entnahme einer Stammzellenprobe, die sich zur therapeutischen medizinischen Verwendung eignet; - i) die Lagerung des Bluts und der Stammzellen unter wissenschaftlich kontrollierten Bedingungen, die so ausgestaltet sind, dass das Blut und die Stammzellen in einwandfreiem Zustand erhalten und konserviert werden, und/oder - j) die Freigabe des Bluts auf Ersuchen der Eltern (bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat) zur Verwendung im Rahmen medizinischer Behandlungen? |