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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-285/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Mehrwertsteuer, verbundene Personen, abweichende Sondermaßnahmen
Rechtsfrage: Erlaubt es die RL 77/388/EWG, für Umsätze zwischen verbundenen Personen zu einem Preis, der den üblichen Marktpreis offensichtlich unterschreitet, eine andere als die Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a allgemein vorgesehene Besteuerungsgrundlage - die Gegenleistung - einzuführen, indem sie den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Entnahme von Gegenständen und Dienstleistungen (wie in Art. 79 Abs. 5 der Ley del Impuesto sobre el Valor Anadido vor seiner Änderung durch das Gesetz 36/2006 vom 29.11.2006) ohne Einhaltung des in Art. 27 der Richtlinie vorgesehenen spezifischen Verfahrens über die Ermächtigung zur Einführung von abweichenden Sondermaßnahmen, die Spanien erst mit der Entscheidung des Rates vom 15.5.2006 erlangte, ausweiten?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 246 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.06.2011
Erledigungs-Az: Rs C-285/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 20 28